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Wichtig!

Machen Sie und gegebenfalls auch zeugnisverweigerungsberechtigte Angehörige daran, dss Sie gegenüber den Behörden von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen können und kontaktieren Sie einen Anwalt bevor Sie sich äußern!

Gefährdung des Straßenverkehrs § 315 C StGB

(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
   (a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
   (b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
   nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
   (a) die Vorfahrt nicht beachtet,
   (b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
   (c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
   (d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder
        Bahnübergängen zu schnell fährt,
   (e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
   (f.) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der
        Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
   (g) haltende oder liegen gebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich
        macht, obwohl dies zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bestraft.



Dieses Delikt ist ein konkretes Gefährdungsdelikt, d.h. es muss aufgrund eines Fahrers, der wiederum aufgrund von Alkohol oder anderer berauschender Mittel beziehungswiese geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, zu einer konkreten Gefahr für Leib und Leben eines anderen Menschen oder aber Sachen von bedeutendem wert gekommen sein.

Die konkrete Gefahr verlangt hier einen Zustand, der auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet und den schadeneintritt so wahrscheinlich macht, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob es zu einem Unfall kommt oder nicht.

Die Wertgrenze für Sachen von bedeutendem Wert ist langsam in Bewegung, wird aber von der Rechtsprechung in aller Regel noch immer bei 750,00 EUR gezogen (vgl. BGH NJW 2003,836).

 

Es drohen im Falle der Verurteilung Geld- bzw. Freiheitsstrafe, Fahrverbot bzw. Fahrerlaubnisentzug und 2 bzw. 3 Punkte.

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