Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.


Unfallflucht § 142 StGB

Die Vekehrsunfallflucht ist eines der vielschichtigen Delikte des Strafgesetzbuchs, bei dessen Bearbeitung man im Umgang mit den Staatsanwaltschaften, Gerichten und nicht zuletzt den Versicherungen ein gewisses Fingerspitzengefühl und Erfahrung benötigt. Die Rechtsprechung zu diesem Delikt ist umfangreich.

Wichtig!

Denken Sie und gegebenfalls auch zeugnisverweigerungsberechtigte Angehörige daran, dass Sie gegenüber den Behörden von Ihrem Schweigerecht Gebrauch können und kontaktieren Sie einen Anwalt bevor Sie sich äußern!

 

§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt,  
     bevor er
1.
 zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und  
 der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist,
 ermöglicht hat oder
2.
 eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu
 treffen,
     wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
  1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr.2) oder
  2. berechtigt oder entschuldigt
      vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) ........
(4) ........
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des 
     Unfalls beigetragen haben kann.


Mit
der Behauptung "ich habe nichts bemerkt" ist es nicht getan. Deshalb ist auch hier die kompetente Bearbeitung durch einen Anwalt wie auch das Schweigen bei der ersten Konfrontation mit der Beschuldigung durch die Polizei unbedingt zu empfehlen.

Ein Unfall ist jedes plötzliche Ereignis, das bei einem Menschen odereiner Sache zu einem Schaden führt. Bei einer Sache darf der Schaden nicht völlig belanglos sein. Aber wer kann das heutzutage noch einschätzen.

Öffentlicher Straßenverkehr
erfasst auch Parkplätze, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

Da der Unfall die Realisierung der typischen Gefahr des Straßenverkehrs darstellen muss, genügt es auch, wenn ein Fahrradfahrer und ein Fußgänger oder zwei Fußgänger kollidieren. Auch die Beschädigung einer Mauer beim
Ausparken realisiert eine solche Gefahr!

Der Bergiff des Unfallbeteiligten wird in § 142 Abs.5 StGB definiert. Danach genügt jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Sich Entfernen bedeutet ein räumliches Verlassen des Unfallortes, dass die Erreichbarkeit beeinträchtigt.

Durch das Sich-Entfernen muss entweder das Ermöglichen von Feststellungen vereitelt werden. (die Visitenkarte am Scheibenwischer genügt hier nicht) oder es muss vor Ablauf der sog. Wartezeit erfolgt sein (diese bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls).

Dies sind jetzt die wichtigsten Punkte des Tatbestandes ohne den Vorsatz. Es genügt der Eventualvorsatz, also ein billigendes in Kauf nehmen.

Würde man sämtliche Facetten erläutern wollen, würde dies den Umfang der Homepage sprengen.

Eine weitere, fallbezogene Erläuterung
wird Ihnen aber gerne bei der Bearbeitung Ihres Problems zu Teil werden.

Es drohen im Falle der Verurteilung Geld- bzw. Freiheitsstrafe, Fahrverbot bzw. Fahrerlaubnisentzug und 2 bzw. 3 Punkte.

Cookie-Regelung

Diese Website verwendet Cookies, zum Speichern von Informationen auf Ihrem Computer.

Stimmen Sie dem zu?