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 Jugendstrafrecht

Das moderne Jugendstrafrecht versucht, einen Ausgleich, zwischen der zweifellos gegebenen niedrigeren Verantwortlichkeit des Jugendlichen und der Notwendigkeit bzw. dem Bedürfnis nach Erziehung zu schaffen. Ein Jugendlicher besitzt in der Regel nicht die Einsichtsfähigkeit eines Erwachsenen und somit auch nicht dessen Verantwortlichkeit für etwaige Taten. Dies ist bei der Strafverfolgung gegen Jugendliche entsprechend zu berücksichtigen. Gleichzeitig bedingt diese herabgestufte Verantwortlichkeit jedoch ein Bedürfnis des Jugendlichen nach Erziehung, die er bisher nicht erhalten hat oder die schlichtweg an ihm vorbeigegangen ist.



Das Jugendstrafrecht findet Anwendung, wenn der Täter zur Zeit der Tat Jugendlicher oder Heranwachsender ist. Jugendlicher Täter ist der junge Täter zwischen dem 14. und dem 18. Lebensjahr. Ab dem 18. bis zum 21. Lebensjahr ist ein Täter Heranwachsender. Dies hat zur Folge, dass anders als bei Jugendlichen über die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts entschieden werden muss.

Der Verteidiger im Jugendstrafverfahren besitzt grundsätzlich dieselben Rechte wie im allgemeinen Strafverfahren. Er nimmt die Interessen des Jugendlichen wahr. Dies gilt auch, wenn er von den Eltern des Jugendlichen bestellt wurde.



Ziel einer Verteidigung ist es, den Jugendlichen vor dem Stigma des Vorbestraftseins zu bewahren und ihn nicht den potentiellen Gefahren, die der Strafvollzug durch den Kontakt mit anderen Straffälligen mit sich bringen kann, auszusetzen. Er wird daher schon weit im Vorfeld einer Gerichtsverhandlung bemüht sein, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.



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